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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / IV. Durchsetzung der Duldungspflicht, sonstige Rechtsfolgen

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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1. Durchsetzung der Duldungspflicht

 

Rz. 9

Nummern 1 und 2 begründen gesetzliche Verpflichtungen zur Duldung von Erhaltungs- bzw baulichen Maßnahmen. Die Pflicht entsteht mit dem Zugang der erforderlichen Ankündigung und einer angemessenen Frist zur Prüfung des in der Ankündigung der Maßnahme liegenden Duldungsverlangens.[13] Der Drittnutzer ist nicht verpflichtet, auf eine solche Ankündigung zu reagieren. Entscheidend ist, ob er seiner Duldungspflicht nachkommt oder nicht. Erfüllt er seine Pflicht nicht, können die GdWE bzw. der andere Wohnungseigentümer nicht mit der Maßnahme beginnen. Sie können die Duldung nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Duldungstitels zwangsweise durchsetzen. Diesen können sie nur mit einer Duldungsklage[14] und – bei dringlichen Maßnahmen – einem entsprechenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen.[15] Eine Möglichkeit, Klarheit darüber zu erlangen, ob eine solche Duldungsklage nötig ist, können die GdWE und der andere Wohnungseigentümer erlangen, indem sie den Drittnutzer zu einer Duldungserklärung auffordern. Das aber führt nur zum Erfolg, wenn die Ankündigung die erwartete Duldung hinreichend deutlich beschreibt.[16]

 

Rz. 10

Führen die GdWE oder der andere Wohnungseigentümer die Erhaltungs- oder bauliche Maßnahme ohne gerichtliche Durchsetzung ihres vermeintlichen Duldungsanspruchs aus, kann dem Drittnutzer ein Besitzschutzanspruch wegen verbotener Eigenmacht gemäß §§ 862 Abs. 1, § 858 Abs. 1 BGB zustehen. Diesen könnte der Drittnutzer auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen und damit z.B. erreichen, dass ein an der Fassade für Fassadenarbeiten aufgestelltes Gerüst wieder abgebaut wird.[17]

[13] BGH VIII ZR 44/20, NJW-RR 2021, 737 Rn 14 f.
[14] BGH VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn 12 f.
[15] BGH VIII ZR 44/20, NJW-RR 2021, 737 Rn 13.
[16...

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