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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / III. Verteilung der Nutzungen unter die kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümer und andere Fragen

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 30

Die Nutzungen stehen nicht immer einem Wohnungseigentümer allein zu. In allen Varianten können sie einer Mehrheit von Wohnungseigentümern zustehen. Bedacht und gesetzlich geregelt hat der Gesetzgeber diese Situation in Absatz 2 S. 2 und Absatz 3 S. 2. Bedacht hat er sie auch in Bereich des Absatzes 1. Geregelt hat er sie dort aber nicht. Sie soll dessen ungeachtet aber demselben Muster folgen, also durch eine entsprechende Anwendung von Absatz 3 S. 2.[58]

 

Rz. 31

Mit der Frage, wie Streitfragen der zur alleinigen Nutzung berechtigten mehreren Wohnungseigentümer unter einander gelöst werden können, hat sich der Gesetzgeber in den Materialien nicht befasst. Denkbar wäre eine Regelung durch Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1. Denkbar wäre auch eine entsprechende Anwendung des Rechts der Gemeinschaft, die der BGH in ähnlichen Situationen vorgenommen hat.[59] Nachdem sich der Gesetzgeber aber in Absatz 4 auch für eine wohnungseigentumsrechtliche Lösung durch Beschluss entschieden hat, erscheint hier der Rückgriff auf § 19 Abs. 1 sachgerecht. Eine solche Bereinigung von Streit über den Umfang der Benutzung durch einen Beschluss über eine Benutzungsregelung hat der BGH auch schon für einen Streit über die Benutzungsbefugnis aus dem heutigen § 16 Abs. 1 S. 3 zugelassen.[60] Dabei sind die Wohnungseigentümer aber im vorliegenden Kontext etwas freier als im Rahmen von § 16 Abs. 1 S. 3. Dort dürfen sie keine ausschließliche Zuweisung von Nutzungsflächen vornehmen.[61] Das gilt bei der Zuweisung der Nutzungsbefugnis an einer baulichen Veränderung nicht, weil Absatz 5 S. 1 ausdrücklich abweichende Verteilungen der Nutzungen zulässt und als Grenze "nur" die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung bestehen, die nach § 19 Abs. 1 immer einzuhalten sind.

[58] BT-Drucks 1...

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