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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / III. Verfahren

Dr. Nicole Reh
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Rz. 177

Die Prozessverbindung nach § 44 Abs. 2 S. 3 WEG ist – anders als die nach § 147 ZPO –zwingend vorzunehmen und erfolgt von Amts wegen. In der Praxis bietet sich eine Anregung dieser bereits deshalb an, weil mitunter verschiedene Spruchkörper desselben Gerichts nicht ohne Weiteres Kenntnis von dem parallel anhängigen Verfahren haben dürften.

 

Rz. 178

Die Prozessverbindung hat so früh wie möglich zu erfolgen, um eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zu ermöglichen. Sie ist – sofern zunächst unterblieben – auch noch in höheren Instanzen nachzuholen.

Dies gilt selbst instanzenübergreifend,[142] wenn bereits ein Verfahren beim Berufungsgericht anhängig ist. Bei der instanzenübergreifenden Verbindung ist dann das höhere Gericht für die Verbindung zuständig.

 

Rz. 179

Bei der Anhängigkeit innerhalb eines Gerichts mit verschiedenen Spruchkörpern richtet sich die Zuständigkeit nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. Häufig finden sich entsprechende Sachzusammenhangsregelungen, wonach die Abteilung/Kammer zuständig ist, bei der die erste Sache anhängig geworden ist.

 

Rz. 180

Ein Verstoß gegen die insoweit bestehende Zuständigkeit des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) kann auch nicht geheilt werden (§ 295 Abs. 2 ZPO), weshalb es auf die Zustimmung der Parteien, welcher Spruchkörper tätig werden soll, nicht ankommt.

 

Rz. 181

Vor der Verbindung sind die Parteien zwingend anzuhören (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Anhörung in den zu verbindenden Verfahren erfolgt durch den für die Verbindung zuständigen Spruchkörper, der hierzu das bei ihm nicht anhängige Verfahren beizieht.

 

Rz. 182

Die Verbindung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss. Sie kann bereits vor Rechtshängigkeit erfolgen.

 

Rz. 183

Unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob im Falle des Unterbleiben...

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