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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / III. Einwendungen und Einreden (S. 2 und 3)

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 72

Das System der Einwendungen und Einreden ist dem Vorbild der Bürgenhaftung nachgebildet. Der Eigentümer kann gegenüber einem Gläubiger der Gemeinschaft neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft. Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 BGB entsprechend anzuwenden. Zu den persönlichen Einwendungen und Einreden gehören insbesondere die Erfüllung, die Aufrechnung, der Verjährungseinwand. Auf diese Einwendungen und Einreden kann sich der Eigentümer auch berufen, wenn diese der Gemeinschaft im Verhältnis zum Gläubiger zustehen.

 

Rz. 73

Der Eigentümer kann allerdings keine Einwendungen gegenüber dem Gläubiger geltend machen, die ihm im Innenverhältnis zur GdWE zustehen. Der Gläubiger muss sich dadurch nicht mit Fragen aus dem Innenverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und GdWE befassen. Der in Anspruch genommene Eigentümer kann also nicht einwenden, er habe seine Beitragspflichten gegenüber der GdWE (z.B. aufgrund eines Sonderumlagebeschlusses) vollständig erfüllt, sodass es nicht an ihm liege, wenn die Gemeinschaft ihre Zahlungspflichten nicht erfüllen könne. Der Eigentümer muss gleichwohl in Höhe seines Miteigentumsanteils für die Schuld der GdWE einstehen, kann aber im Innenverhältnis Rückgriff beim Verwaltungsvermögen nehmen.

 

Rz. 74

Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 BGB entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass der Eigentümer die Befriedigung des Gläubigers der GdWE verweigern kann, solange der Gemeinschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. Das gleiche Recht hat der Eigentümer, solange sich der Gläubiger durc...

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