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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / II. Begründungserfordernisse; kein Nachschieben von Gründen

Dr. Nicole Reh
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Rz. 62

Der Sinn und Zweck der Anfechtungsbegründungsfrist liegt darin, einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung und demjenigen der Gemeinschaft an der möglichst alsbaldigen Schaffung von Klarheit darüber zu bekommen, auf welcher tatsächlichen Grundlage und in welchem Umfang ein Beschluss angefochten wird.[51]

 

Rz. 63

Insofern muss der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern in den innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen vorgetragen werden, wobei es zulässig ist wegen der Einzelheiten auf Anlagen zu verweisen.[52]

 

Rz. 64

Ein lediglich pauschaler Verweis auf ein umfangreiches Anlagenkonvolut, aus dem sich das Gericht den Tatsachenvortrag heraussuchen müsste, ist dagegen unzureichend.[53]

 

Rz. 65

Nicht ausreichend ist es deshalb auch, dass dem Gericht bei Durchsicht der eingereichten Anlagen selbst weitere Umstände auffallen, die zu einer Anfechtbarkeit führen würden.[54]

 

Rz. 66

Auch der Verweis auf eine nicht als Anlage beigefügte Gerichtsentscheidung in anderer Sache stellt keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar, selbst wenn die Beiziehung der Akte des vorangegangenen Verfahrens beantragt wird.

 

Rz. 67

Das Fristerfordernis gilt für jeden Anfechtungsgrund, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn innerhalb der Frist irgendein (erfolglos angeführter) Anfechtungsgrund vorgetragen wird und später gänzlich andere Umstände zur Begründung angeführt werden.

 

Rz. 68

Der Tatsachenvortrag zur Begründung muss so konkret und abgrenzbar erfolgen, dass er einen hinreichenden Bezug zum individuellen Fall aufweist. D.h. die Ausführungen müssen auf den Einzelfall bezogen sein und darlegen, weshalb der Kläger in dem betreffenden Fall davon ausgeht, dass die rechtlichen Erfordernisse nich...

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