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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / II. Aufhebungsanspruch aus § 242 BGB

Dr. Olaf Riecke
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Rz. 8

Bei einer Zerstörung des Gebäudes ohne Aufhebungsanspruch nach § 11 Abs. 1 S. 3 oder anderen Fällen wirtschaftlicher Wertlosigkeit der Wohnanlage kann eine Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung und erweist sich die einzelne Wohnungseigentumseinheit mangels Kaufinteressenten als nicht veräußerungsfähig, ist dies grundsätzlich ein rein wirtschaftliches Problem und von dem Veräußerungswilligen hinzunehmen.[11] Nur ausnahmsweise kann aus § 242 BGB ein Anspruch auf Mitwirkung an der Aufhebung der Gemeinschaft bestehen,[12] wenn die Verweigerung einer Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 vorliegen und die übrigen Wohnungseigentümer weder zu einer Neuerrichtung des Gebäudes noch zu einer Auflösung der Sondereigentumsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) bereit sind und auch sonst keine konstruktiven Vorschläge unterbreiten, wie mit dem ruinösen Gebäude verfahren werden soll. Allein der Umstand, dass eine Instandsetzung des Gebäudes teurer ist als der Neuwert der Wohnanlage, stellt allerdings keinen schwerwiegenden Grund im vorgenannten Sinne dar. Sind die Sondereigentumsrechte infolge völliger Zerstörung des Gebäudes bereits gegenstandslos geworden und die Wohnungseigentümer zu einer Neuerrichtung des Gebäudes nicht bereit, kann nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Stellung eines Antrages auf Schließung der Wohnungsgrundbücher bestehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2).

[11] Vgl. BGH V ZB 18/07, ZMR 2007, 795 = NJW 2007, 2547.
[12] BGH V ZB 18/07, ZMR 2007, 795 = NJW 2007, 2547 Tz. 17; Abramenko/Riecke/Schneider, 6. Aufl. § 11 R...

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