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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / I. Protokollführer

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Rz. 58

Nach § 24 Abs. 6 S. 1 WEG ist über die Eigentümerversammlung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Vorschrift ist in der Gemeinschaftsordnung – nicht durch Mehrheitsbeschluss – abdingbar, was aber nur in Kleingemeinschaften sinnvoll erscheint, die ohne entsprechenden Aufwand verwaltet werden können. Ansonsten sind die Niederschrift und die Beschluss-Sammlung die einzige einigermaßen zuverlässige Dokumentation der (u.U. längere Zeit zurückliegenden) Willensbildung in der Gemeinschaft, mögen die oftmals von juristischen Laien angefertigten Protokolle und Einträge auch manchmal mangelhaft sein. Das Gesetz regelt im Gegensatz zum Versammlungsvorsitz nicht, wer die Niederschrift anzufertigen, sondern nur, wer sie zu unterzeichnen hat. In der Regel wird die Anfertigung Aufgabe des Verwalters sein, auch wenn er nicht Versammlungsleiter ist.[94] Aufgrund der Regelungslücke im Gesetz empfehlen sich allerdings ausdrückliche Bestimmungen im Verwaltervertrag. Umgekehrt lässt das Schweigen des Gesetzes auch mehrheitliche Regelungen der Eigentümerversammlung zu, etwa die Bestellung des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden zum Protokollanten. Ebenso wenig ist es ohne eine abweichende Regelung im Verwaltervertrag zu beanstanden, wenn der Verwalter die Niederschrift nicht selbst erstellt, sondern dies einem Gehilfen überlässt. Gerade in größeren Gemeinschaften ist dies u.U. sogar ratsam, damit sich der Verwalter auf die Versammlungsleitung konzentrieren kann. Er kann sich durch die Einschaltung eines Gehilfen aber nicht vollständig der Verantwortung für die Niederschrift entziehen. Er hat ihre Richtigkeit schon im Hinblick auf seine nach § 24 Abs. 6 S. 2 WEG erforderliche Unterschrift selbst zu überprüfen.

[94] Zur Protokollführung durch den Verwalter und zu seiner Verantwortung, wenn e...

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