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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / I. Personengebundenheit und Delegationsmöglichkeiten

Dr. Nicole Reh
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Rz. 196

Die Ausübung des Verwalteramtes wird in der Rechtsprechung immer wieder als personengebundene Angelegenheit bezeichnet.[163]

 

Rz. 197

Die mit der Amtsstellung verbundenen Aufgaben sind im Wesentlichen vom bestellten Verwalter selbst auszuüben, sofern es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt.

 

Rz. 198

Die Bindung betrifft den jeweiligen Rechtsträger, sodass selbst eine (vollständige) Übertragung von Aufgaben einer verwaltenden Ein-Mann-GmbH auf eine andere GmbH, deren Gesellschafter dieselbe Person ist, unzulässig ist.

 

Rz. 199

Wie weit die Delegationsbefugnis reicht, ist im Einzelfall ausgehend davon zu prüfen, ob eine natürliche Person oder eine Gesellschaft zum Verwalter gewählt worden ist, welchen Umfang die Verwaltungsgesellschaft hat, und womit ausgehend hiervon von Seiten der Wohnungseigentümer gerechnet werden kann. Wünschen diese eine Aufgabenwahrnehmung durch bestimmte Personen innerhalb einer Gesellschaft, kann dies zudem im Verwaltervertrag vereinbart werden.[164]

 

Rz. 200

Die Amtsstellung und die damit verbundenen Befugnisse sind nicht übertragbar.[165]

 

Rz. 201

Das bedeutet indes nicht, dass sich auch ein (Einzel-)Verwalter keinerlei Hilfspersonen bedienen dürfte.

 

Rz. 202

Er hat Hilfspersonen aber weisungsgebunden zu beschäftigen bzw. zu betrauen und kann seine Befugnisse nicht dergestalt auf einen Dritten übertragen, dass dieser selbstständig an seiner Stelle tätig wird. Insofern muss der wesentliche Aufgabenkern der mit der Amtsstellung einhergehenden Aufgaben der Kontrolle des Verwalters unterliegen.

 

Rz. 203

Unzulässig ist es auch, wenn der Verwalter seine Pflicht zur Kontrolle der Wohnungseigentumsanlage im Hinblick auf deren Erhaltungsbedarf, sowie die damit einhergehenden Organisations- und Hinweispflichten vollständig aus der Hand gibt und di...

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