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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / I. Einverständnis aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer (Abs. 3)

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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1. Gestattungsanspruch

 

Rz. 134

Nach Absatz 3 kann ein Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung verlangen, wenn ihr alle dadurch über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. Wie nach früherem Recht[384] besteht der Anspruch auch dann, wenn die bauliche Veränderung für keinen der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil bedeutet.[385] Die Gestattung ist im Erfolgsfall durch einen förmlichen Gestattungsbeschluss nach Absatz 1 auszusprechen. Wenn die verlangte bauliche Veränderung keinen der anderen Wohnungseigentümer über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus bestimmte Maß beeinträchtigt wird, ist dem interessierten Wohnungseigentümer daher durch Beschluss zu gestatten; eines Einverständnisses anderer Wohnungseigentümer bedarf es dann nicht. Liegt es anders, hat der interessierte Wohnungseigentümer das Einverständnis der betroffenen Wohnungseigentümer nachzuweisen. Der Beschluss muss in beiden Fällen nicht einstimmig ergehen. Es genügt nach Absatz 1 die einfache Mehrheit. Hat einer der Beeinträchtigten mit "Nein" gestimmt, folgt daraus zunächst, dass ein Anspruch auf Gestattung nach Absatz 3 nicht besteht. Das bedeutet aber nicht, dass der Gestattungsbeschluss ohne weiteres anfechtbar ist. Denn die Wohnungseigentümer dürften eine bauliche Veränderung, auf deren Gestattung unter den Voraussetzungen – hier – des Absatzes 3 ein Anspruch besteht, auch dann gestatten, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Auf deren Vorliegen kommt es nur an, wenn die bauliche Veränderung keine Mehrheit gefunden hat.[386]

 

Rz. 135

Absatz 3 sieht im Gegensatz zu Absatz 2 keine dem Absatz 2 S. 2 entsprechende Ermächtigung vor, im Rahmen ordnungsmäßiger Ver...

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