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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / H. Nachzuweisende Verwaltereigenschaft (Abs. 4)

Dr. Nicole Reh
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I. Allgemeines

 

Rz. 632

In den Fällen, in denen der Verwalter die Gemeinschaft vertritt, d.h. in denen Rechte der Gemeinschaft betroffen sind (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO),[515] bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt eines Nachweises der Verwalterstellung. Dies betrifft sowohl Anträge nach § 13 GBO als auch die Abgabe der Bewilligungserklärung nach § 19 GBO.

 

Rz. 633

Da ein amtliches Verwalterregister nicht existiert,[516] soll dem Verwalter durch § 26 Abs. 4 WEG der Nachweis seines Amtes erleichtert werden. Der Gesetzgeber, der mit der Schaffung von § 26 Abs. 4 WEG keine Änderungen im Hinblick auf § 26 Abs. 3 WEG a.F. vornehmen wollte,[517] begnügt sich insofern mit vereinfachten Anforderungen.[518]

 

Rz. 634

Nicht erforderlich ist, dies ergibt sich bereits aus der herrschenden Trennungstheorie (siehe Rdn 12 ff.), dass überdies der Nachweis über den Abschluss eines (schuldrechtlichen) Verwaltervertrages erbracht wird.

 

Rz. 635

Im Übrigen bleibt es bei den üblichen Unsicherheiten im Rechtsverkehr, die auch in anderen Bereichen bestehen (z.B. bei der Frage des Nachweises der Vertretungsmacht von sorgeberechtigten Eltern).

 

Rz. 636

Der Verwalter vertritt gem. § 9b Abs. 1 WEG die GdWe kraft Gesetzes im Außenverhältnis, worauf der Rechtsverkehr ungeachtet eines diesen legitimierenden Beschlusses vertrauen kann und darf. Ein Anspruch des Verwalters auf Ausstellung einer "Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde"“, wie er in § 27 Abs. 6 WEG a.F. geregelt war, ist nicht mehr vorgesehen.

 

Rz. 637

Vom Verwalter nur der Beschluss über seine Bestellung, nicht aber ein Beschluss über die "Ermächtigung zur Abgabe der Auflassungserklärung" abzugeben. Insofern besteht für eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 4 WEG im Hinblick auf den § 9b Abs. 1 S. 1 Hs. 2 WEG (Abschluss von Grundstückskauf- oder Darlehensverträgen)[519] ke...

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