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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / dd) Miet-, Verdienstausfall, entgangener Gewinn

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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In diesem Bereich sind folgende Positionen in Rechtsprechung und Schrifttum als ausgleichsfähige Nachteile anerkannt:

 

Rz. 105

Folgende Positionen sind in Rechtsprechung und Schrifttum als ausgleichsfähige Nachteile anerkannt: Mietausfall und sonstiger entgangener Gewinn.[311] Beide sind nach wie vor im Grundsatz ausgleichsfähige Nachteile. Die hier auf der Grundlage des früheren § 14 Nr. 4 Halbs. 2 gegebene Begründung,[312] die Ersatzpflichtigkeit folge aus § 252 BGB, ist allerdings unter Geltung von Absatz 3 nicht mehr tragfähig. Denn der Gesetzgeber will den Anspruch aus Absatz 3 wie den Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB behandelt wissen.[313] Das bedeutet aber nicht, dass der entgangene Gewinn kein nach Absatz 3 ausgleichpflichtiger Nachteil ist. Er bleibt vielmehr, nicht anders als bei § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, im Grundsatz ausgleichspflichtig. Ertragseinbußen einschließlich des entgangenen Gewinnes sind allerdings daher nur insoweit auszugleichen, als sie während des Teils der Nutzungsbeeinträchtigung angefallen sind, die über das zumutbare Maß hinausging, und angesichts der bisherigen Ertragssituation des Betriebs angemessen erscheinen.[314] In Anlehnung an § 252 S. 2 BGB kann der Gewinn als entgangen angesehen werden, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Bezugspunkt dieser Erwartung ist aber nicht die Nutzungsbeeinträchtigung als solche, sondern nur der Teil, der das zumutbare Maß überschritt. Der betroffene Wohnungseigentümer muss daher im Prozess vortragen und ggf. beweisen, dass er ohne die Maßnahme der GdWE oder des anderen Wohnungseigentümers in diesem Zeitraum Vermietungsabsicht gehabt hätte, die Wohnung...

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