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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / d) Rücklagenfinanzierte laufende Ausgaben

Dr. Frank Zschieschack
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Rz. 336

Wurden der Rücklage Gelder zur Finanzierung laufender Ausgaben entnommen, so ist diese zweckbestimmungswidrige Verwendung der Rücklage nur im Rahmen der nicht mehr zwingenden Rücklagenentwicklung darzustellen. Ist ein Ausgleich nicht erfolgt, ist in jedem Fall der aktuelle Stand der Rücklage anzugeben. Sinnvoll ist bei einem entsprechenden Finanzierungsbedarf eine Liquiditätsrücklage einzurichten.

Werden laufende Ausgaben zweckwidrig durch Mittel der Erhaltungsrücklage finanziert, dann ändert dies nichts daran, dass die Ausgaben durch Gelder getilgt wurden, die von den Wohnungseigentümern bereits aufgebracht worden waren. Dies spricht dafür, diese Ausgaben in den Einzelabrechnungen nicht auf die Wohnungseigentümer umzulegen.[796] Diese Handhabung setzt aber voraus, dass für die durch Mittel der Erhaltungsrücklage finanzierten Ausgaben der gleiche Verteilungsschlüssel wie für die Erhebung der Erhaltungsrücklage gilt. Zudem hat diese Handhabung zur Folge, dass die Mittel der Erhaltungsrücklage dauerhaft entzogen werden. Hierfür besitzen die Wohnungseigentümer zwar Beschlusskompetenz, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht dies aber nur, wenn eine angemessene Rücklage verbleibt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die zweckwidrig aus der Erhaltungsrücklage finanzierten Ausgaben in den Einzelabrechnungen auf die Wohnungseigentümer umzulegen und im nächsten Wirtschaftsjahr die dadurch eingenommenen Gelder wieder der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Der Verwalter konnte jedenfalls im alten Recht durch Beschluss ermächtigt werden, Liquiditätsengpässe durch eine beschränkte Rücknahme aus der Erhaltungsrücklage zu decken, sofern diese dadurch nicht aufgezehrt wird.[797] Ob hieran im neuen Recht festzuhalten ist, wo eine Liquiditätsrücklage möglich ist, erscheint zweifelhaft.

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