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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / c) Rücklagenfinanzierte Sanierungsmaßnahmen

Dr. Frank Zschieschack
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Rz. 335

Werden Sanierungsmaßnahmen mit Mitteln der Erhaltungsrücklage bezahlt, handelt es sich um eine Ausgabe, die in der Gesamtabrechnung auszuweisen ist.[793] In den Einzelabrechnungen sind die aus der Erhaltungsrücklage finanzierten Kosten nicht als Ausgaben zu verteilen, auch nicht indem sie durch eine fiktive Einnahme neutralisiert werden.[794] Es handelt sich um nicht verteilungsrelevante Kosten, die bereits durch in der Vergangenheit geleistete Zahlungen finanziert wurden. Keinesfalls darf die Ausgabe in die Abrechnungsspitze einfließen.[795] In dem Vermögensbericht ist die Ausgabe jedenfalls nicht zwingend einzustellen.

[793] LG Dortmund 9 S 41/14, ZMR 2016, 640, 641.
[794] BGH V ZR 96/24, NJW 2025, 1504; zum alten Recht: AG Düsseldorf 290a C 6117/12, ZMR 2013, 313 m. zust. Anm. Elzer Info-M 2013, 240; Drasdo, NJW-Spezial 2017, 609; a.A. LG München I 1 S 1874/10, ZMR 2011, 64; LG Köln 29 S 156/15, ZMR 2017, 1005.
[795] BGH V ZR 96/24, NJW 2025, 1504.

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