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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / bb) Einschränkung der Bevollmächtigung durch die Gemeinschaftsordnung

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Rz. 14

Allerdings kann die Gemeinschaftsordnung die Möglichkeit des Auftretens von Bevollmächtigten erheblich beschneiden. Dies kann zum einen im Hinblick auf die Form der Vollmacht geschehen, indem etwa eine schriftliche Urkunde vorzulegen ist.[33] Dies hat nicht die Unwirksamkeit der formlosen Vollmacht zur Folge, sondern nur die Möglichkeit, einen formlos bevollmächtigten Vertreter zurückzuweisen.[34] Im Übrigen soll zu differenzieren sein: Dient das in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Erfordernis einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nur Beweiszwecken, so ist es unschädlich, wenn eine formlos erteilte Vollmacht erst nach der Versammlung schriftlich nachgewiesen wird.[35] Eine entsprechende Regelung kann aber auch dahingehend auszulegen sein, dass die Vollmacht vorab zu den Akten zu reichen ist.[36] Dann kann sie grundsätzlich nicht nachgereicht werden.[37] Die Abgrenzung beider Fälle dürfte in der Praxis allerdings Schwierigkeiten bereiten. Zum anderen kann die Möglichkeit der Bevollmächtigung auf bestimmte Personen, etwa auf Verwandte, Miteigentümer oder den Verwalter beschränkt werden.[38] Die Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, die die Vertretung nur durch Ehegatten, andere Wohnungseigentümer oder den Verwalter zulässt, bedarf bei juristischen Personen als Wohnungseigentümern der ergänzenden Auslegung. Zwar gilt diese Beschränkung nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. Sie können sich nicht durch beliebige natürliche Personen vertreten lassen. Im Wege der ergänzenden Auslegung ist eine solche Vertretungsklausel aber dahingehend zu verstehen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch sonstige Mitarbeiter vertreten lassen darf.[39] Auch bei Vor...

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