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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / a) Umlageschlüssel nach der HeizkostenV

Kai-Uwe Agatsy
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Rz. 155

Die HeizkostenV gibt keine konkreten Umlageschlüssel vor. Vielmehr folgt daraus lediglich ein zulässiger Rahmen für mögliche Umlageschlüssel. Dieser Rahmen muss von den Wohnungseigentümern durch Vereinbarung oder Beschluss ausgefüllt werden, bevor eine Abrechnung nach der HeizkostenV möglich ist.[523] Der Umlageschlüssel kann zu unterschiedlichen prozentualen Anteilen lauten. Die HeizkostenV gibt einen Rahmen für einen möglichen Umlageschlüssel vor. Ein von dem gesetzlichen Handlungsrahmen der Vorschriften der HeizkostenV abweichender Umlageschlüssel ist unzulässig. Über den Umlageschlüssel für die finale Kostenermittlung bestimmen die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 S. 2 oder im rechtlich zulässigen Umfang durch Beschluss nach § 16 Abs. 2 S. 2 sowie § 19 Abs. 1. § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV räumt Gebäudeeigentümern und somit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ermessen ein. Das Ermessen muss hier allerdings fehlerfrei ausgeübt werden.

 

Rz. 156

Der Umlageschlüssel für die Kosten der Heizung und Wärmelieferung folgt aus § 7 Abs. 1 HeizkostenV. Der Grundkostenanteil ist zwingend nach Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Darüber hinaus gilt für die Verteilung der Kosten der verbrauchsabhängige Teil. Abzüge für Rohrwärmeverlust finden keine Berücksichtigung.[524]

 

Rz. 157

Für die Verteilung der Heizkosten gelten §§ 8 und 9 HeizkostenV. Sie sind mit einem Grundkostenanteil von maximal 50 % und einem Verbrauchsanteil von mindestens 50 % anzusetzen.[525] Nach § 6 Abs. 4 S. 3 HeizkostenV müssen Festlegung und Abänderung des Umlageschlüssels mit Wirkung zu Beginn einer Abrechnungsperiode[526] und demzufolge zukünftig erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass sachliche Gründe für die zukünftige Abänderung des Umlagemaßstabs vorliegen. Eine rückwirkende Ände...

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