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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / a) Folge einer nicht zu rechtfertigenden Härte

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 27

Nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 2 BGB besteht eine Duldungspflicht nach Nummer 2 Halbs. 1 nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Drittnutzer, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl der GdWE und anderer Wohnungseigentümer in dem Gebäude sowie von Belangen der Energie­einsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Eine nicht zu rechtfertigende Härte lässt also den Duldungsanspruch entfallen. Es findet im Ansatz keine Modifikation der geplanten Maßnahme oder ihrer Modalitäten statt. Der Gesetzgeber ist allerdings bei der Schaffung von § 555d BGB davon ausgegangen, dass während der Ausführung der Maßnahme eintretende Härten noch zu berücksichtigen sind, dann aber nicht zu einem Fortfall der Duldungspflicht, sondern zu ihrer Modifikation in Form der Aussetzung oder Verschiebung führen.[56] Die GdWE und der andere Wohnungseigentümer sind aber auch in anderen Fallgestaltungen nicht gehindert, die Maßnahme oder ihrer Modalitäten so zu verändern, dass den berechtigten Einwänden des Drittnutzers Rechnung getragen wird. Sie werden dann aber – zumindest vorsorglich – dem Drittnutzer eine geänderte Ankündigung erteilen. Die GdWE und der andere Wohnungseigentümer tun deshalb gut daran, bauliche Maßnahmen nicht nur im Kreis der Wohnungseigentümer abzustimmen, sondern auch etwa vorhandene Drittnutzer einzubinden, von deren Duldung die Durchführung der Maßnahme abhängt. Sie kann in zeitlicher Hinsicht vorteilhaft sein.

[56] BT-Drucks 17/10485 S. 22.

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