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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / a) Anspruchsgrundlagen

Dr. Nicole Reh
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Rz. 372

Der Verwalter, der rechtswidrig und schuldhaft das Gemeinschaftseigentum schädigt oder das Recht der GdWE auf deren Besitz verletzt, haftet dieser grundsätzlich nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine Haftung wegen Verletzungen des Gemeinschaftsvermögens – z.B. infolge fehlerhafter Vermögensverwaltung – scheidet hiernach aber aus, da § 823 Abs. 1 BGB nicht das Vermögen schützt.[297]

 

Rz. 373

Dagegen kommt eine Haftung (auch) für Schäden am Gemeinschaftsvermögen nach § 826 BGB in Betracht, wenn der Verwalter dieses vorsätzlich und in sittenwidriger Weise schädigt.

 

Rz. 374

Für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB bedarf es eines Schutzgesetzes, d.h. eines solchen, das im konkreten Einzelfall auch die individuellen Rechte -und Rechtsgüter der GdWE schützt. Insofern kommt es nicht auf die Schutzwirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des jeweiligen Gesetzes an und darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass dessen gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird gewollt hat. Nicht ausreichend ist es, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex erscheint.[298]

 

Rz. 375

Verstößt der Verwalter mit seinem Handeln gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (und entstehen der GdWE, kommt zwar eine vertragliche Haftung, nicht aber eine aus § 823 Abs. Parkt er z.B. vor der Einfahrt der GdWE im Halteverbot und kann deshalb ein mit der Sanierung beauftragtes Unternehmen an diesem Tag nicht tätig werden, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB wegen der Mehrkosten aus. Gleiches dürfte gelten, wenn der GdWE Ordnungsgelder auferlegt werden, etwa weil der Verwalter baurechtliche Vorschriften oder – sofern bestehend – Pflichten aus der TrinkWV (hierzu siehe Rdn 510 ff.) missachtet hat, da Schutzzweck dieser Normen nicht die Verhinderung von...

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