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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / a) Allgemeines und Bindungswirkung

Kai-Uwe Agatsy
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Rz. 35

Nach h.M. ist es zulässig, dass der Umlageschlüssel und somit die Verteilung der Kostenpositionen Regelungsinhalt einer Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sein können.[142] Daraufhin stand den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es stellt sich die praktische Frage, wie mit einer bereits existenten Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung umzugehen ist. Praktische Bedeutung hat aufgrund der Regelungen in zahlreichen Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen das Folgende: Vereinzelt enthalten ältere Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnung Öffnungsklauseln, mit denen von einem bisher vereinbarten Umlageschlüssel nur mit einer gewissen Mehrheitsentscheidung z.B. nur ¾- oder ⅔-Mehrheit abgewichen werden darf.[143] Vertreten wird, dass Altvereinbarungen aufgrund der Neufassung des § 16 Abs. 2 S. 2 kaum mehr praktische Bedeutung entfalten.[144] Die Vorschrift sperrt aber nicht den Anwendungsbereich bestehender Öffnungsklauseln. Dies lässt sich auch nicht aus dem Regelungszweck des § 47 herleiten. Vereinbarungen und demzufolge Öffnungsklauseln dürften in der Regel weiterhin anwendbar sein, da der Anwendungsbereich des § 47 nicht für Vereinbarungen und Öffnungsklauseln eröffnet ist.[145] Die Beschlusskompetenz der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 16 Abs. 2 S. 2 bleibt davon unberührt (zur Beschlusskompetenz Rdn 179).

 

Rz. 36

Eine Beschlusskompetenz zur Abbedingung der Fälligkeitsregelungen über fällige Hausgeldforderungen besteht nicht ohne weiteres, es sei denn die Teilungserklärung sieht dies ausdrücklich vor. Nur dann darf ggf. ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt beschlossen werden.[146]

[142] BeckOK-WEG/Bartholome, § 16 Rn 99.
[143] Zu § 16 WEG a.F. und einer entsprechenden Regelung einer Öffnun...

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