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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / a) Allgemeines

Dr. Nicole Reh
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Rz. 132

Nach dem Katalog des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. war der Verwalter ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

Rz. 133

Hieran hat sich durch die Neufassung der Norm zum 1.12.2020 nichts geändert. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die in Nr. 2 der alten Fassung genannten Maßnahmen in der Regel auch unter § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu fassen sind.[109]

 

Rz. 134

Es ist damit auch weiterhin in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer, für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum zu sorgen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG).

 

Rz. 135

Beschließen die Wohnungseigentümer über eine Erhaltungsmaßnahme, die der Verwalter eigenständig hätte treffen dürfen, ist der Beschluss der Wohnungseigentümer vorrangig und bindet den Verwalter.[110]

 

Rz. 136

Von Erfordernis, die Wohnungseigentümer mit einer Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zu befassen, machen die § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WEG jeweils eine Ausnahme. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet kleinere Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eigenständig zu veranlassen.[111]

 

Rz. 137

Zu Erhaltungsmaßnahmen, die das Sondereigentum betreffen ist der Verwalter nicht berechtigt. Der Verwalter ist insofern lediglich – als Nebenpflicht aus dem Verwaltervertrag zugunsten der Wohnungseigentümer – verpflichtet, diese über einen Schadensfall zu informieren. Ist eine Wohnung vermietet, genügt die Information des Mieters.[112]

 

Rz. 138

Wird er dennoch für den einzelnen Wohnungseigentümer tätig, kann ihm ein Aufwendungs- oder Verwendungsersatzanspruch nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zustehen. Hierzu sowie zur Haftung gegenüber den ...

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