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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 9. Einzelabrechnung bei Eigentümerwechsel

Dr. Frank Zschieschack
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a) Keine zeitanteilige Abrechnung

 

Rz. 159

Eine zeitanteilige Berechnung der auf den Voreigentümer einerseits und den Erwerber andererseits entfallenden Ausgaben ist nicht vorzunehmen.[419] Die Festlegung der Abrechnungsspitze ist daher bei einem Eigentümerwechsel in gleicher Weise vorzunehmen wie ohne Eigentümerwechsel. Eine Aufteilung der Abrechnungsspitze zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer ist nicht vorzunehmen. Auswirkungen auf den Inhalt der Einzelabrechnung hat ein Eigentümerwechsel nur dann, wenn zur Information Beitragsrückstände für die betroffene Wohnung mitgeteilt werden. Ein über die Abrechnungsspitze hinausgehender Anspruch gegen den Erwerber in Höhe des gesamten Fehlbetrags (Abrechnungssaldos) kann mangels Beschlusskompetenz nicht wirksam begründet werden. Es gilt die sog. Fälligkeitstheorie, wonach Schuldner von Forderungen der GdWE immer derjenige ist, der zu dem Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer ist.[420] Für Auszahlungsansprüche gilt dies nach hier vertretener Auffassung entsprechend.

[419] OLG Hamm 15 W 323/99, NZM 2000, 139, 140; AG Düsseldorf 290a C 17855/13, ZWE 2016, 45, das aber ungenau von Abrechnungssalden statt von Abrechnungsspitze spricht; a.A. Jennißen, ZWE 2000, 494.
[420] BGH V ZR 257/16, NJW 2018, 2044.

b) Schuldner der Nachschüsse

 

Rz. 160

Schuldner des Anspruchs auf Nachschüsse ist derjenige, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Wohnungseigentümer ist. Weil Gesamtakte zu Lasten Dritter unzulässig sind, schuldet ein Veräußerer keine Beiträge, die auf einem Beschluss beruhen, der erst nach seinem Eigentumsverlust gefasst worden ist.[421] Ein Beschluss begründet für einen Veräußerer auch dann keine Zahlungspflichten für Wohnungen, deren Eigentum er bereits vor Beschlussfassung übertragen hat, wenn er als Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung teilnimmt, weil er...

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