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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 6. Rückwirkung von Vorschusspflichten

Dr. Frank Zschieschack
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Rz. 47

Ein Mehrheitsbeschluss, der erstmals nach Ablauf des Wirtschaftsjahres für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftsjahr rückwirkend Zahlungspflichten nach § 28 Abs. 1 WEG begründet, wird nach verbreiteter Auffassung für nichtig gehalten, so dass er keine Zahlungspflichten begründen kann.[114] Für diese Ansicht spricht zunächst, dass nach Ablauf des zu planenden Wirtschaftsjahres eine Vorausplanung nicht mehr möglich ist, daher sind vom Wortlaut ausgehend auch keine Vorschüsse mehr zu leisten.

Allerdings hat der BGH – zum alten Recht – entschieden, dass ein Wirtschaftsplan auch noch nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des ersten Beschlusses über den Wirtschaftsplan bestehen.[115] Damit lässt sich das praktische Problem lösen, dass auf Basis des für ungültig erklärten Wirtschaftsplans geleistete Zahlungen im Nachhinein in die Abrechnung aufgenommen werden können. An dieser Rechtsprechung ist im neuen Recht festzuhalten, denn insoweit hat sich das System von Vorschussbeschluss und Anpassungsbeschluss nicht geändert (siehe Rdn 149).

Besteht aber für die Ersetzung eine Beschlusskompetenz, ist es nicht einsichtig eine solche zu verneinen, wenn es an einem Erstbeschluss fehlt. Die Frage der Beschlusskompetenz kann hiervon nicht abhängen.[116] Allerdings wird im Regelfall ein derartiger Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Es ist vielmehr die Jahresabrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dieses Wirtschaftsjahres zu erstellen und auf dieser Basis Zahlungsansprüche nach § 28 Abs. 2 WEG zu begründen. Besteht ein akutes Liquiditätsproblem, so ist dieses über eine Sonderumlage zu lösen.[117]

Ein erst im Dezember des laufe...

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