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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 3. Zusätzliche Aufgaben

Dr. Nicole Reh
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Rz. 508

Der Verwalter kann zu den ihm aufgrund seiner Organstellung bestehenden Pflichtaufgaben auch zusätzliche Aufgaben übernehmen.

 

Rz. 509

Übertragen werden können dem Verwalter in diesem Zusammenhang etwa die Aufgabe zusätzliche Bescheinigungen für Abrechnungen als Vermieter für die Betriebskostenabrechnungen gegenüber Mietern oder für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EstGB) zu erstellen.

Da solche Regelungen dazu gedacht sind, dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Vorteil zu verschaffen, sollte ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden, dass es sich um einen Vertrag zugunsten der Wohnungseigentümer (§ 328 BGB) handelt, um Zweifel über deren Primärleistungsansprüche zu begegnen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ist aber im Regelfall davon auszugehen, dass den Wohnungseigentümern ein solcher Erfüllungsanspruch zustehen soll.[379]

 

Rz. 510

Der Verwalter kann überdies weitere Dienst- oder Werkleistungen, wie etwa eine Hausmeistertätigkeit, den Winterdienst, Architektenleistungen o.Ä., übernehmen.

 

Rz. 511

Auch die Vermietung von Gegenständen bzw. Equipment an die GdWE kann vereinbart werden. Dies kann z.B. die Bereitstellung von Technik für hybride Eigentümerversammlungen, von Geräten (wie Rasenmähern o.Ä.) usw. betreffen.

 

Rz. 512

Gleiches gilt für die Vermietung von Sondereigentum. So ist es als zulässig erachtet worden, dass die Wohnungseigentümer im Teilungsvertrag vereinbaren, dass sie im Falle der Vermietung ihres Sondereigentums, diese dem jeweiligen Verwalter zur Vermietung überlassen.[380] Allerdings ist zu beachten, dass der Vertrag, der Regelungen über die Vermietung von Sondereigentum enthält, einen Vertrag zulasten Dritter darstellt, weshalb der betroffene Wohnungseigentümer in diesem Fall hierüber noch einen gesonderten Vertrag mit dem Verwalter a...

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