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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 3. Angemessener Ausgleich

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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a) Leistung des Angleichs

 

Rz. 36

Ein Wohnungseigentümer kann nach Absatz 4 S. 1 die nachträgliche Gestattung der Nutzung der baulichen Veränderung gegen angemessenen Ausgleich verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgenommen haben oder auf deren Verlangen nach § 20 Abs. 2 S. 2 sie durch die GdWE vorgenommen worden ist, oder die, Wohnungseigentümer, die sich schon vorher nach Absatz 4 beteiligt haben, einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleich in Geld haben. Der Ausgleich ist vielmehr – nicht anders als die nachträgliche Gestattung der Nutzung selbst – durch Beschluss der Wohnungseigentümer festzusetzen. Sie wird auch nicht den Wohnungseigentümer ausgezahlt. Der Ausgleich ist vielmehr an die GdWE zu leisten. Er kommt im Rahmen der Jahresabrechnung den Einheiten derjenigen Wohnungseigentümer zugute, die die auszugleichenden Kosten ursprünglich zu tragen hatten.[73] Es ist deshalb auch Aufgabe der GdWE, die Leistungspflicht gegenüber dem nachträglich zur Nutzung ermächtigten Wohnungseigentümer durchzusetzen. Die bisher (allein) nutzungsberechtigten Wohnungseigentümer können die Hinnahme der Mitnutzung auch nicht von der Leistung des Ausgleichs abhängig machen.

[73] BT-Drucks 19/18971 S. 70.

b) Angemessenheit des Ausgleichs

 

Rz. 37

Aus dem Umstand, dass der Ausgleich angemessen sein muss, folgt, dass er auch Null betragen kann. Das wird freilich nur in wohl eher seltenen Ausnahmefällen vorkommen. Ein Beispiel mag der Fall eines Nachzüglers sein, der seinen Beteiligungswunsch zu einem Zeitpunkt anmeldet, in dem noch nichts zur Umsetzung veranlasst worden ist. Ein solcher Nachzügler muss sich nach Absatz 4 S. 2, Absatz 3 S. 1 ohnehin an den nach seinem "Beitritt" anfallenden Kosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil beteiligen. Veranlass...

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