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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 2. Zugangsanlagen und -einrichtungen

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 36

Anlagen und Einrichtungen, die den Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum oder mehr als nur einem Wohnungseigentum gewährleisten, sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Zu ihnen zählen z.B.: Treppen, auch wenn sie nur den Zugang für zwei von vielen Wohnungen bilden;[113] Treppenhäuser[114] mit Wohnungseingangstüren (samt Innenseite);[115] allgemein zugängliche Fahrstühle;[116] Laubengänge mit Wohnungseingangstüren (samt Innenseite);[117] Eingangshallen;[118] Vorflure, die den einzigen Zugang zu mehr als nur einer Wohnung bilden;[119] Flure oder Keller-/Garagenräume, die den einzigen Zugang zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage[120] oder anderen zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses,[121] zu dem gemeinschaftlichen Geräteraum,[122] zum Kellerausgang[123] oder zum gemeinschaftlichen Gartengelände[124] darstellen.

 

Rz. 37

Anlagen und Einrichtungen, die den einzigen Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum bilden, können aber Sondereigentum sein, wenn das gemeinschaftliche Eigentum (z.B. nicht ausgebauter Dachboden,[125] Zugang zu Gas- oder Wasserzählern,[126] nicht aber derjenige zu einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage[127]) seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient. Das gilt ebenso für Anlagen und Einrichtungen (z.B. Treppenhaus, Flur), die den Zugang zu nur einem Wohnungseigentum bilden.[128] Das gilt aber nicht für eine Wasserleitung, die nur eine Einheit mit der zentralen Wasserversorgung verbindet; sie steht in Gemeinschaftseigentum.[129] Im Übrigen schließt die Regelung des Abs. 2 nicht die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an Flächen oder Fluren aus, die Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen, aus, sofern ein Zugangsrecht der übrigen Wohnungseigentümer die Ausübung des Sondernutzungsrecht...

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