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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 2. Vorsitzender der Wohnungseigentümerversammlung

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Rz. 101

Fehlt ein Verwalter, ist nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG der Vorsitzende der Eigentümerversammlung zur Führung der Beschluss-Sammlung verpflichtet. Das wird in den Gemeinschaften, die typischerweise auf einen Verwalter verzichten, also in kleineren Wohnanlagen, oftmals gar nicht bekannt sein. Anders als in professionell verwalteten Liegenschaften wird hier aber häufig auch gar keine ordnungsgemäße Eigentümerversammlung und Beschlussfassung durchgeführt, geschweige denn ein Versammlungsleiter bestellt. Die Willensbildung spielt sich erfahrungsgemäß nicht selten in spontanen Treffen mit formlosen Absprachen oder sukzessiven Besuchen durch denjenigen ab, der eine bestimmte Maßnahme wünscht. In diesen Fällen scheiden folglich auch Schadensersatzansprüche schon mangels Eigentümerversammlung und Versammlungsvorsitzenden aus.[189] Anderes gilt, wenn ein Verwalter bestellt ist, aber (kurzfristig) ausfällt. Dann wird etwa nach Einberufung durch den Verwaltungsbeirat gemäß § 24 Abs. 3 WEG eine ordnungsgemäße Versammlung abgehalten, die vollwertige Beschlüsse fasst. In diesen Fällen hat grundsätzlich der Vorsitzende der Versammlung die Beschluss-Sammlung fortzuführen.

[189] Vgl. BT-Drucks 16/887, S. 34, wo die Problematik erkannt, aber von einem konkludenten Verzicht auf die Einberufung und der Bestellung eines Versammlungsvorsitzenden ausgegangen wird. Jedenfalls Letzteres dürfte in Kleingemeinschaften lebensfremd sein.

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