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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 2. Verwaltervergütung und Aufwendungsersatz

Dr. Nicole Reh
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a) Vergütungsanspruch und Höhe der Vergütung

 

Rz. 421

Der Anspruch auf Vergütung folgt grundsätzlich aus den §§ 611 Abs. 1, 675 BGB aufgrund der vertraglichen Abrede zwischen dem Verwalter und der GdWE.

 

Rz. 422

Wird ausnahmsweise ein bestimmter Erfolg geschuldet (hierzu auch Rdn 301), folgt der Anspruch aus den §§ 675, 631 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 423

Eine Vergütung schuldet die GdWE nur dann, wenn ein Verwaltervertrag besteht, der eine entgeltliche Vergütung (Geschäftsbesorgung) – in Abgrenzung zum Auftrag – zum Gegenstand hat.[306]

 

Rz. 424

Sind keine auf den Vertragsschluss gerichteten, übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben worden, steht dem Verwalter lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 27 Abs. 3, 670 BGB analog – nicht aber ein Vergütungsanspruch – zu.[307]

 

Rz. 425

Wird eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, würde es nach den allgemeinen Regelungen über den Vertragsschlüsse wegen der fehlenden Einigung über einen wesentlichen Punkt (essentialia negotii) nicht zu einem Vertragsschluss kommen (§§ 154, 155 BGB).

In vielen Fällen wird jedoch § 612 Abs. 1 BGB (bzw. sofern werkvertragliche Elemente betroffen sind § 632 Abs. 1 BGB) zur Anwendung gelangen, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Regelung findet auch auf Geschäftsbesorgungsverträge mit dienstvertraglichem Inhalt Anwendung und hat zur Folge, dass ein Irrtum des Dienstberechtigten (der GdWE) über die Vergütungspflicht nicht zur Anfechtung berechtigt.[308]

Insofern ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Übernahme der Verwaltung nur gegen Entgelt zu erwarten war. Bei der Bewertung kommt es auf eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und d...

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