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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 1. Allgemeines

Dr. Nicole Reh
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Rz. 25

Kann die Klage nicht binnen eines Monats zugestellt werden, gilt § 167 ZPO, welcher eine gesetzliche Fiktion des rechtzeitigen Zuganges normiert.

 

Rz. 26

Bei der Anwendbarkeit des § 167 ZPO gelten auch im Wohnungseigentumsrecht keine Besonderheiten. Es genügt daher zur Fristwahrung, wenn die Klage nach ihrer Einreichung "demnächst" zugestellt wird.

 

Rz. 27

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegt der Begriff "demnächst" einer wertenden Betrachtungsweise.[12] Dabei spielen zwar auch zeitliche Umstände eine nicht untergeordnete Rolle. Da die Zustellung der Klage von Amts wegen erfolgt, sind aber vor allem auch gerichtsinterne Verzögerungen zu berücksichtigen.

 

Rz. 28

Insofern können auch längerfristige Verzögerungen können von § 167 ZPO erfasst sein. So hat der BGH eine Zustellung von mehr als elf Monaten nach Antragstellung noch als "demnächst" angesehen, wenn die Klage im Ausland zugestellt werden und hierzu vorher übersetzt werden muss und zuvor ein entsprechender Kostenvorschuss vom Gericht angefordert wird.[13]

 

Rz. 29

Vom Kläger nicht beeinflussbare Umstände und Verzögerungen im gerichtsinternen Ablauf muss dieser sich nicht zurechnen lassen.

 

Rz. 30

Hierzu gehört auch der übliche Geschäftsgang, etwa die Aufforderung zur Einzahlung eines Kostenvorschusses, von dem gem. § 12 GKG die Zustellung der Klage abhängig gemacht werden darf.[14] Allein der Umstand, dass die Klage binnen eines Monats zu erheben ist, stellt aber keinen Fall des § 14 Nr. 3b) GKG dar. Der Kläger kann sich also nicht darauf verlassen, dass diese ohne Einzahlung eines angeforderten Kostenvorschusses zugestellt wird.

 

Rz. 31

Dagegen sind dem Kläger Verzögerungen zurechenbar, die er oder sein Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können; berei...

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