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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4 Einbringungszeitpunkt (§ 1a Abs 2 S 3 KStG)

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 92

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 1a Abs 2 S 3 KStG gilt als Einbringungszeitpunkt das Ende des Wj, das dem Wj, in dem die Option erstmals gilt, vorangeht. Wird zB die Option erstmals für das Wj=Kj 2022 beantragt, ist stlicher Einbringungszeitpunkt der 31.12.2021.

Fraglich ist, ob hierdurch ein sog "Ein-Sekunden-Wj" ausgelöst wird, für das die optierende Gesellschaft bereits eine stliche Schluss-Bil aufzustellen, eine KSt- und GewSt-Erklärung sowie eine Erklärung zur Feststellung des stlichen Einlagekontos abzugeben hat. IRd § 2 und § 20 UmwStG wird dies von der hM uE zutr bejaht (s § 2 UmwStG Tz 43 und s UmwStE 2011 Rn 02.11). In seinem Urt v 17.09.2003 (BStBl II 2004, 534 Rn 15) geht der BFH hingegen offenbar davon aus, dass die St-Pflicht des neu gegründeten Rechtsträgers erst am 01.01. beginnt. Ebenso offenbar s Frotscher (in F/D, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rn 44). Dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass in dem oa Bsp alle oa Erklärungen und Bil nicht bereits in 2021, sondern erst in 2022 abgegeben werden müssten, mit entspr weitreichenden Folgen: Ua wäre dann eine Verwendung des stlichen Einlagekontos im Jahr 2022 noch nicht möglich. Auch die Ausschlussfrist zur Stellung eines Antrags auf Bw- oder Zwischenwertansatz nach § 20 Abs 2 UmwStG würde sich erst auf die Bil 2022 und nicht auf die Bil 2021 beziehen, da es sich bei der nach § 25 UmwStG iVm § 9 S 2 UmwStG aufzustellenden "Eröffnungs-Bil" der optierenden Gesellschaft (s Tz 78) nicht um die stliche Schluss-Bil iSd § 20 Abs 2 S 3 UmwStG handelt. UE sprechen die überzeugenderen systematischen Gründe für die Entstehung eines sog "Ein-Sekunden-Wj". Hiervon geht auch das FG Bln-BB in seinem Urt v 03.04.2019 (Az: 10 K 10 158/17) für den Fall der Ausgliederung aus. Auch die Fin-Verw bejaht das Entstehen...

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