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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.1 Grundlagen

Joachim Patt
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Tz. 108

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte BV mit dem gW an (s Tz 110), regelt § 23 Abs 4 UmwStG – wie bei der Vorgängernorm des § 22 Abs 3 UmwStG aF im Fall eines Tw-Ansatzes – dass hinsichtlich des durch Einbringung erlangten Vermögens

  • bei Sacheinlage durch Einzelrechtsnachfolge eine (entgeltliche) Anschaffung durch die übernehmende Gesellschaft vorliegt (s § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG) und
  • bei einer Einbringung "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des UmwG" eine (modifizierte) stliche Rechtsnachfolge nach den Grundsätzen des Zwischenwertansatzes gegeben ist (s § 23 Abs 4 Hs 2 UmwStG).

Die weitere Besteuerung des übernommenen Vermögens wird – wie bisher – von der Art der Vermögensübertragung als Vollzug der Einbringung abhängig gemacht. Dabei nennt das Ges – nach wie vor – nur zwei Kategorien von Einbringungsvorgängen, in die alle Sacheinlagevorgänge einzuteilen sind. Fraglich ist, wie im Zuge der Europäisierung der Einbringungsvorschriften die Einbringungen nach ausl Recht zu beurteilen sind (s Tz 118).

 

Tz. 109

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach der Rechtsfolge des § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG gelten die eingebrachten WG als "von der Kap-Ges" angeschafft. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die Regelung nur für Kap-Ges als übernehmende Gesellschaften gilt. Es handelt sich uE um eine versehentlich unterlassene Anpassung des Ges an §§ 20 Abs 1, 25 S 1 UmwStG, wonach auch die Einbringung oder der Formwechsel in eine Gen begünstigt wird (ebenso s Tz 91).

 

Tz. 110

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ein Ansatz zum gW iSd § 23 Abs 4 UmwStG ist

  • im Fall der Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG oder des Formwechsels gem § 25 S 1 UmwStG gegeben, wenn § 20 Abs 2 S 1 UmwStG zur Anwendung kommt, weil kein oder kein wirksamer Antrag nach § 20 ...

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