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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.2.1 Allgemeines

Ewald Dötsch , Alexandra Pung
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Tz. 367

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der Höchstbetrag der Gewinnabführung iS des § 301 AktG ist der ohne die Gewinnabführung sich ergebende Bil-Gewinn (dazu ausführlich s Tz 382 ff). Ein Bil-Verlust ist vom OT auszugleichen (s § 302 AktG).

Der Bil-Gewinn bzw Bil-Verlust wird ausgehend vom Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag ermittelt (s § 275 HGB, § 158 Abs 1 AktG). Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag ist gem § 275 Abs 2 Nr 17 HGB das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuz der ao Erträge und abzüglich der ao Aufwendungen sowie der St.

 

Tz. 368

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 158 Abs 1 AktG ist der Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag bei einer nicht eingegliederten OG um einen Gewinn- bzw Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den Betrag, der gem § 300 AktG in die ges Rücklage einzustellen ist, zu erhöhen bzw zu verringern. Durch das BilMoG ist § 301 S 1 AktG um die Aussage erweitert worden, dass der Höchstbetrag der Gewinnabführung auch um den nach § 268 Abs 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag geringer ist (dazu s Tz 398). Auch andere Abführungssperren (dazu s Tz 397 ff) sowie Konzern-St-Umlagen (s Tz 863 ff und Tz 560) und bei der OG bilanzierte latente St (s Tz 409 ff) wirken sich uE auf die Höhe der Gewinnabführung aus. Die Änderung des § 301 AktG durch das BilMoG ist wie der übrige Inhalt der Regelung zwingend zu beachten, gleichgültig, welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns im GAV getroffen worden sind (s Schr des BMF v 14.01.2010, BStBl I 2010, 65). Dazu auch s Tz 398, weiter s § 17 KStG Tz 17. Wegen der Auswirkung von Abführungssperren auf die Verlustübernahme nach § 302 AktG s Tz 441.

 

Tz. 369

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Mehr-St für vororganschaftliche Zeiträume, zB aufgrund einer stlichen Außenprüfung, die erst während d...

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