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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.7.2 Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 2002

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 233

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Mit der ges Normierung der Mehrmütterorganschaft wurde durch zwei Maßnahmen die Anwendung der in Tz 231 dargestellten BFH-Rspr von der mehrfachen Abhängigkeit bei der Mehrmütterorganschaft ausgeschlossen:

  • Nach § 14 Abs 1 S 1 KStG muss die OG ihren Gewinn an ein einziges anderes gew Unternehmen abführen,
  • nach § 14 Abs 2 S 2 KStG ist der PersGes das Einkommen der OG zuzurechnen.

§ 14 Abs 2 KStG idF des UntStFG hat weitgehend und zT wörtlich die Regelungen aus R 52 Abs 6 und 7 KStR 1995 ins Ges übernommen. Der Ges-Geber hat damit die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der in Tz 231 dargestellten Rspr von der mehrfachen Abhängigkeit bei der Mehrmütterorganschaft bestand, wieder hergestellt (s Dötsch/Pung, DB 2003, 1970 ).

 

Tz. 234

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Als Träger der Mehrmütterorganschaft kamen nach § 14 Abs 2 S 1 KStG aF gew Unternehmen iSd § 14 Abs 1 Nr 2 KStG in Betracht. Das sind alle Unternehmen, die selbst auch OT sein können (s Tz 110 ff). Bei Gew kraft Rechtsform muss aber eine eigene gew Tätigkeit hinzukommen (s Tz 236).

 

Tz. 235

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Trägerunternehmen mussten gemeinsam im Verhältnis zur OG die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Nr 1 KStG erfüllen, dh die OG musste in die Trägerunternehmen in der Weise finanziell eingegliedert sein, dass den Trägerunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an der OG zusteht. Außerdem musste jeder Gesellschafter der PersGes an der OG beteiligt sein (s § 14 Abs 2 S 1 und S 2 Nr 1 KStG aF).

Es musste jedes der für die Mehrheit der Stimmrechte mitzählende Trägerunternehmen das seinem Anteil an der OG entspr Stimmrecht aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung durchsetzen können, wobei auch in jedem Beteiligungsstrang mittelbare und unmittelbare oder mehrere mittelbare Beteilig...

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