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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.4 Verhältnis zu anderen Einkunftsarten und zu Sondervorschriften in anderen Gesetzen

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 5

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 EStG ist im Verhältnis zu den §§ 13, 15, 17, 18 und 21 (Eink aus Gew, aus L + F, aus selbständiger Arbeit und aus V + V) subsidiär, dh wenn Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 oder 2 EStG zu diesen Eink gehören, sind sie gem § 20 Abs 8 (vorher: Abs: 3) EStG stlich auch dort zuzurechnen (s Tz 311).

 

Tz. 6

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Im Verhältnis zu § 17 Abs 4 EStG hat § 20 EStG Vorrang. Auskehrungen anlässlich einer Liquidation oder Kap-Herabsetzung fallen nur insoweit unter § 17 Abs 4 EStG, als sie nicht zu den stpfl Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören (s § 17 Abs 4 S 3 EStG, s § 17 EStG Tz 486 ff). Bei zum PV gehörenden unter 1%igen Kap-Beteiligungen gehören neben den Auskehrungen ab dem VZ 2009 auch die VG zu den Eink aus KapV (s Tz 1b) und unterliegen der AbgeltungSt (s Tz 12, 12a; wegen der AbgeltungSt bei vGA s Tz 76).

 

Tz. 7

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Investmenterträge

Kap-Erträge iSd § 20 EStG können auch bei einer mittelbaren Beteiligung an Kap-Ges zB über einen Investmentfonds anfallen. Bis zum VZ 2003 galten mit dem KAGG für inl Investmenterträge und dem AuslInvestmG für ausl Investmenterträge unterschiedliche Spezialgesetze. Mit dem InvStG hat der Gesetzgeber mit Geltung grds ab dem VZ 2004 die stlichen Vorschriften für inl und ausl Investmentvermögen vereinheitlicht. Dazu im Einzelnen s Tz 81 ff, dort auch wegen der Einbeziehung von Investmenterträgen ins Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren sowie in die AbgeltungSt nach § 43 Abs 5 EStG.

 

Tz. 8

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Besteuerungstatbestände nach dem AStG

§ 10 Abs 2 AStG fingiert Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG für unbeschr stpfl natürliche und jur Personen, die alleine oder zusammen mit anderen unbeschr Stpfl zu mehr als der Hälfte an einer ausl Zwischengesellschaft in ein...

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