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Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen [bis 01.01.2004]

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§§ 1 - 14 Erster Abschnitt Vorschriften über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. 2Der Grundsatz der Risikomischung gilt auch dann als gewahrt, wenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.

 

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein Vertrieb im Sinne des Absatzes 1 stattfindet.

 

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die im Zweiten Abschnitt geregelten Anteile nur nach Maßgabe der §§ 15g, 15h, 15i und 15k Abs. 2.

 

(4)[1] § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

[1] Abs. 4 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2003.

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vertrieb

 

(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen ist zulässig, wenn

 

1.

das ausländische Unternehmen, das die Anteile ausgibt (ausländische Investmentgesellschaft), der zuständigen Behörde (§ 14) ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt,

 

2.

die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften der §§ 12 bis 12c und 31 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise sichert; soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus Einlagen besteht, können diese bei der Depotbank oder anderen Unternehmen, die das Einlagengeschäft betreiben, angelegt werden, sofern der Bestand an Einlagen von der Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer der Vorschrift des § 7d Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise schützt; die Behörde kann zulassen, daß mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,

 

3.

ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden,

 

4.

die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, daß

 

a)

dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe Übertragen werden,

 

b)

die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können,

 

c)

bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,

 

d)

außerhalb der in § 8b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften genannten Grenzen keine Anteile an risikogemischten Investmentvermögen erworben werden; diese Grenzen gelten nicht für Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländische Investmentvermögen), deren ausschließlicher Zweck es ist, das eingelegte Geld in einer den §§ 25k bis 25m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften entsprechenden Weise in Anteilen anderer Investmentvermögen anzulegen,

 

e)

die zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen zu Lasten von Wertpapiervermögen, Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen gemäß Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuß- oder Nachschußverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,

 

f)

Kredite zu Lasten von Wertpapiervermögen, Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen nur kurzfristig in Höhe von 10 vom Hundert des Vermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäß...

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