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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 12.4.3.4.5 Auflösung des Ausgleichspostens in Organschaftsketten

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 1339

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn bei einer mehrstöckigen Organschaft die Beteiligung an der untersten OG, bei der die Ursache der Mehr-/Minderabführung liegt, veräußert wird, führt das nur bei deren unmittelbarem OT zur gewinnwirksamen Auflösung des AP. Die Auflösung verhindert die Doppel- bzw Nichtbesteuerung des bereits zugerechneten Organeinkommens. Die Veräußerung der Organbeteiligung ändert nichts daran, dass auf der Ebene der OG die Ursache der Mehr-/Minderabführung, zB eine Rücklagenbildung, weiterbesteht (dazu auch s Tz 1320).

 

Beispiel (aus Dötsch/Pung, DK 2018, 293, 294):

a)

Sachverhalt:

GM ist zu 100 % an M, M ist zu 100 % an T und T ist zu 100 % an E beteiligt. Auf allen Beteiligungsstufen bestehen seit Jahren GAV.

In den St-Bil von T, M und GM sind passive AP iHv jeweils 20 TEUR ausgewiesen, weil sich im Verhältnis zwischen E und T wegen einer die St-Bil-Mehrung übersteigenden Gewinnabführung eine Mehrabführung ergeben hat.

Im Folgejahr veräußert T die Beteiligung an der E.

b)

Stliche Beurteilung:

Im Veräußerungsjahr ist in der St-Bil von T der passive AP gewinnerhöhend aufzulösen; das daraus sich ergebende Mehreinkommen ist in der Organschaftskette der M und anschließend der GM zuzurechnen.

Durch die gewinnerhöhende Auflösung des AP bei T ergibt sich, weil insoweit deren H-Bil-Ergebnis unverändert bleibt, eine Minderabführung, die bei M und bei GM zur Auflösung der dort gebildeten passiven AP führt. Allerdings sind bei M und bei GM – anders als bei T – die AP gewinnneutral aufzulösen, weil die Minderabführung das Gegenstück zur vorangegangenen Mehrabführung bildet (s Tz 1276).

 

Tz. 1340

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn in dem Bsp in Tz 1339 nicht T die Beteiligung an der E, sondern M die Beteiligung an der T unter Realisierung der bei E noch vorhandenen Ursa...

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