Gesetzestext
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Wie bei jeder ertragsorientierten Bewertungsmethode kommt auch im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors bzw. des Kapitalisierungszinssatzes erhebliche Bedeutung zu. In der betriebswirtschaftlichen Praxis bildet dies eines der schwierigsten und streitbeladensten Probleme, zumal eine exakte, wissenschaftlich überprüfbare Quantifizierung des individuellen Risikoprofils meist ebenso wenig möglich ist wie die Überprüfung der angenommenen Wachstums- bzw. Geldentwertungsraten.
Rz. 2
Vor diesem Hintergrund hatte sich der Gesetzgeber bereits bei Einführung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zum 1.1.2009 dazu entschieden, den Kapitalisierungszinssatz gesetzlich vorzugeben, und zwar seinerzeit ausgedrückt durch den Basiszinssatz, jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuer entsteht, und daneben durch einen pauschalen (Risiko-)Zuschlag von 4,50 %.
Rz. 3
Der Basiszins war gem. § 203 Abs. 2 BewG a.F. aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Währungs-, Termin- bzw. Ausfallrisiken spielten bei seiner Bemessung keine Rolle. Dabei war auf den Zinssatz abzustellen, den die deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den 1. Börsentag eines jeden Jahres errechnet. Dieser Zinssatz war für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden. Er wurde vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Rz. 4
Der pauschale Zuschlag von 4,5 % berücksichtigte neben dem...