Rz. 19
Handelt der Aufsichtsrat auf Weisung, hat dies wie beim Vorstand der AG – im Gegensatz um GmbH-Geschäftsführer – keine haftungsentlastende Wirkung. Dies gilt jedenfalls, wenn es sich um Weisungen handelt, die ihre Grundlage außerhalb des Gesellschaftsrechts haben. Wurde das Aufsichtsratsmitglied z. B. von einer Stadt oder sonstigen Gemeinden in den Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH entsandt und angewiesen, dort z. B. gegen die Zustimmung zu einem anstehenden Grundstückgeschäft zustimmen, kann das Aufsichtsratsmitglied ggf. aufgrund seines mit der Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses verpflichtet sein, diese Weisung auszuführen. Das entsandte Aufsichtsratsmitglied kann in einem Arbeits- oder auch Beamtenverhältnis stehen. Die Verweigerung der Umsetzung einer Weisung kann zu arbeitsrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Konsequenzen führen, ggf. ein Dienstvergehen darstellen (siehe z. B. §§ 77 I BBG, 47 I 1 BeamtStG). Diese Weisung entlastet ihn indes gleichwohl nicht von seiner Verantwortlichkeit gemäß § 116 AktG. War die Verweigerung der Zustimmung im konkreten Fall pflichtwidrig und entstand der Gesellschaft ggf. hieraus ein Schaden, kann sich das Aufsichtsratsmitglied schadenersatzpflichtig gemacht haben. Das Aufsichtsratsmitglied hat indes ggf. einen Freistellungsanspruch gegenüber der weisungsgebenden Gemeinde, sodass es im konkreten Fall keines D&O-Versicherungsschutzes bedürfte. Sofern das Aufsichtsratsmitglied die ihm erteilte Weisung gesellschaftsrechtlich nicht befolgen durfte, wird eine Verantwortlichkeit nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Ergebnis abgelehnt.
Rz. 20
Weisungsrechte gegenüber dem Aufsichtsrat sind bei einem fakultativen Aufsichtsrat in der GmbH denkbar, sie können und müssen, um wirksam zu sein, in der Satzu...