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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 268 Aufhebung der Überwachung / 1.1 Begleichung der bestehenden Ansprüche (§ 268 Abs. 1 Nr. 1)

Axel Breutigam
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Rn 3

Zu überwachende Ansprüche sind alle Forderungen, die im Insolvenzplan aufgeführt sind. Das werden vor allem gekürzte oder gestundete Altverbindlichkeiten des Schuldners sein. Ferner sollte die Begleichung der Vergütungsansprüche des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie der Kosten für die abschließenden Veröffentlichungen vor der Aufhebung der Überwachung sichergestellt sein. Deshalb ist es für den überwachenden Verwalter zweckmäßig, diese Ansprüche gleichsam in den Insolvenzplan aufzunehmen, damit auch ihre Zahlung überwacht werden kann. Zudem wird die Aufhebung der Überwachung dann gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1 so lange nicht beschlossen, wie diese Ansprüche nicht befriedigt oder ihre Befriedigung nicht gewährleistet ist.[2]

 

Rn 4

Durch die Erfüllung dieser Ansprüche werden die Gläubiger vollständig befriedigt, so dass für ein Fortdauern der Überwachung kein Bedürfnis mehr besteht.

 

Rn 5

Neben der tatsächlichen Erfüllung reicht aber auch bereits die Gewährleistung der Zahlung aller Ansprüche aus, um die Überwachung zu beenden. Auf diese Weise können die Kosten für die Überwachung eingespart werden, auch wenn der Schuldner (bzw. die Übernahmegesellschaft) das erwirtschaftete Vermögen bisher nur in Form von Umlauf- oder Anlagevermögen gebildet hat, das nicht ausgekehrt werden kann. Gewährleistet i.S.d. Nr. 1 ist die Erfüllung der zu überwachenden Ansprüche allerdings nur dann, wenn entsprechende Sicherheiten zur Erfüllung vorliegen, so dass selbst in dem Fall, dass der Schuldner eine spätere Erfüllung wider Erwarten nicht vornimmt, die betreffenden Ansprüche nicht leer ausgehen.[3] Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Erfüllung reicht dagegen nicht aus. Gerade weil die Kostenersparnis einer vorzeitigen Aufhebung der Überwachung sich zum Vorteil des...

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