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Betriebskosten: Anforderungen an die Umlagevereinbarung

Hubert Blank †
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Leitsatz

Aus der Umlagevereinbarung muss sich klar und eindeutig ergeben, welche Betriebskosten der Mieter neben der Grundmiete zu tragen hat. Die Parteien können zum einen die umzulegenden Betriebskosten namentlich benennen. Zum anderen kann die Umlagevereinbarung auf die Anlage 3 zu § 27 der II. BV oder auf die Betriebskostenverordnung Bezug nehmen. Ob allein durch die Verwendung des Begriffs "Betriebskosten" eine wirksame Umlagevereinbarung zustande kommt, richtet sich nach dem Einzelfall.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 556

 

Kommentar

Der zwischen den Parteien bestehende Wohnungsmietvertrag enthält hinsichtlich der Miete und der Nebenkosten folgende Regelung:

3.1 Die Miete beträgt monatlich DM 580,77

3.2 Nebenkosten

Heizkosten zurzeit

Betriebskostenvorschuss zurzeit

DM ./.


DM 232,50
3.3 Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten, soweit nicht bereits in 3.1 und 3.2 enthalten, in der zulässigen Höhe anteilig im Verhältnis der Wohnfläche zu tragen ...
4.1 Miete und Nebenkosten sind monatlich im Voraus zu zahlen.
4.2 Die Nebenkosten für Betriebskosten werden in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben.

Das Vertragsformular sieht unter der Ziff. 3.3 vor, dass die Regelung entsprechend der Besonderheiten des konkreten Mietverhältnisses ergänzt wird. Eine solche Ergänzung haben die Parteien allerdings nicht vorgenommen.

Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Vermieter aufgrund dieser Regelung zu einer Betriebskostenabrechnung berechtigt ist und ob der Mieter die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung bezahlen muss.

Aus dem Mietvertrag muss sich klar und eindeutig ergeben, welche Betriebskosten der Mieter neben der Grundmiete zu tragen hat. Für die Gestaltung der Umlagevereinbarung stehen im Allgemeinen 2 Methoden zur Wahl:

  • Die Parteien können zum einen die...

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