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Betreuervergütung: Ende der Betreuung erst mit ausdrücklicher gerichtlicher Entscheidung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wann die Betreuung und der damit verbundene Anspruch des Betreuers auf Vergütung endet.

 

Sachverhalt

Der Betroffene wandte sich gegen die Festsetzung der Vergütung für den weiteren Beteiligten, seinen ehemaligen Betreuer.

Der weitere Beteiligte wurde auf Antrag des Betroffenen durch einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts vom 26.6.2009 bis längstens 25.11.2009 zum vorläufigen Berufsbetreuer mit einem begrenzten Aufgabenkreis bestellt. Mit Schreiben vom 21.8.2009 beantragte der Betroffene die Aufhebung dieser Kontrollbetreuung.

Auf Antrag des Betreuers vom 2.2.2010 setzte das Betreuungsgericht die von dem Betroffenen zu erstattende pauschale Betreuervergütung für die Zeit bis zum 25.11.2009 fest. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.

Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Betroffene die teilweise Zurückweisung des Festsetzungsantrages weiter.

Die Rechtsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH folgte der Auffassung des LG, das zur Begründung seiner Entscheidung angeführt hatte, die Betreuung habe erst mit Ablauf ihrer Befristung geendet und nicht bereits mit der Erklärung des Betroffenen, die Kontrollbetreuung solle beendet werden. Diese Erklärung habe lediglich zur Folge gehabt, dass vom Betreuungsgericht zu überprüfen gewesen sei, ob die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers weggefallen seien.

Nach § 1908d BGB ende die Betreuung grundsätzlich durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Eine solche sei nur dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder durch Ablauf der vom Gesetz bzw. - wie hier - vom Gericht festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) bereits feststehe.

Diese Regelung diene der Kla...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ende der Betreuung. Befristung der Betreuung. Antrag  Leitsatz (redaktionell) Die Betreuung endet nicht bereits mit dem darauf gerichteten Antrag des Betroffenen, sondern erst mit Ablauf der von dem Betreuungsgericht ...

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