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Baumert/Beth/Thönissen, InsO, SchVG § 24 Übergangsbestimmungen

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Gesetzestext

 

(1) 1Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. 2Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) 1Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. 2Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt, ab welchem Zeitpunkt das Gesetz auf neu ausgegebene Schuldverschreibungen anzuwenden ist (Abs. 1). Darüber hinaus enthält sie für nicht nach Abs. 1 in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogene Schuldverschreibungen eine Optionsmöglichkeit, mithilfe derer eine Anleihe nicht mehr dem SchVG 1899, sondern nunmehr dem (neuen) SchVG unterstellt werden kann (Abs. 2).

2. Einzelheiten

 

Rn 2

Das am 04.08.2009 verkündete SchVG ist am Folgetag in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das SchVG 1899 außer Kraft.[1] Aus diesem Grunde bestimmt § 24 Abs. 1 Satz 1, dass das Gesetz nicht auf Schuldverschreibungen anzuwenden ist, die vor dem Tag des Inkrafttretens (05.08.2009) ausgegeben wurden. Auf derartige Schuldverschreibungen ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 vielmehr weiterhin das SchVG 1899 anzuwe...

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Schuldverschreibungsgesetz / § 24 Übergangsbestimmungen
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