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Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

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§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

§ 2 Anleihebedingungen

 

(1) 1Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbehaltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. 2Ist die Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch auf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedingungen Bezug genommen werden. 3Änderungen des Inhalts der Urkunde oder der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen worden sind.

 

(2) 1Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung müssen die Anleihebedingungen bei der registerführenden Stelle des Wertpapierregisters, in dem die Schuldverschreibung eingetragen ist, zugänglich sein. 2Änderungen des Inhalts der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in den bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen vollzogen worden sind.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren. Anzuwenden ab 10.06.2021.

§ 3 Transparenz des Leistungsversprechens

Nach den Anleihebedingungen muss die vom Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger, der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschreibungen sachkundig ist, ermittelt werden können.

§ 4 Kollektive Bindung

1Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). 2Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

§§ 5 - 22 Abschnitt 2 Beschlüsse der Gläubiger

§ 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

 

(1) 1Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. 2Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. 3Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.

 

(2) 1Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. 2Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.

 

(3) 1Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:

 

1.

der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen;

 

2.

der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;

 

3.

der Verringerung der Hauptforderung;

 

4.

dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners;

 

5.

der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;

 

6.

dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten;

 

7.

der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;

 

8.

dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung;

 

9.

der Schuldnerersetzung;

 

10.

der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.

2Die Anleihebedingungen können die Möglichkeit von Gläubigerbeschlüssen auf einzeln benannte Maßnahmen beschränken oder einzeln benannte Maßnahmen von dieser Möglichkeit ausnehmen.

 

(4) 1Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. 2Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). 3Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.

 

(5) 1Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. 2Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. 3Für den Beschluss über d...

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Schuldverschreibungsgesetz / § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
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