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Ausgleichszahlung des Ehemanns führt zu Rückzahlungspflicht der Ehefrau

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Leitsatz

Die Prozesskostenhilfebewilligung kann noch nachträglich geändert werden. Wenn die Betroffene vom Ehemann ausgezahlt wird, kann sie nicht alles in ein neues Familienheim investieren, sondern muss erstmal Prozesskostenhilfe zurückzahlen.

 

Sachverhalt

Für einen Scheidungsrechtsstreit wurde der Ehefrau Prozesskostenhilfe i.H. von gut 4700 Euro gewährt. Später hat sie von ihrem geschiedenen Ehemann rund 56000 Euro erhalten, weil sie den Miteigentumsanteil an dem früher gemeinsam bewohnten Hausgrundstück aufgegeben hatte.

Mit diesem Erlös, einem Bankkredit und einem weiteren Darlehen ihres Vaters hat die Ex-Ehefrau ein neues Haus erworben, in dem sie nun mit ihren drei Kindern lebt. Nach einer erneuten Prüfung der Vermögensverhältnisse der Frau wurde bestimmt, dass sie die Prozesskostenhilfe an die Landeskasse zurückzahlen muss. Gegen diesen Beschluss legte die Frau Beschwerde, zunächst beim OLG, schließlich beim BGH ein. Beide Gerichte bestätigten die Entscheidung.

Grundsätzlich ist es so, dass das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe innerhalb von vier Jahrenändern kann, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfeempfängers wesentlich verbessert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO). Bestimmtes Vermögen, so u.a. ein angemessenes Hausgrundstück, auf dem der Betroffene lebt, ist privilegiert, das heißt, er muss das Grundstück nicht verkaufen, um die Prozesskostenhilfe aufzubringen (§ 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Sinn dieser Privilegierung ist es, dem Bedürftigen den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten. Da sonstiges Vermögen gerade nicht geschützt werden soll, wurde der geschiedenen Frau zugemutet, einen Teil der erhaltenen 56000 Euro für die Prozessfinanzierung einzusetzen. Unerheblich war...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Bedürftigkeit der Partei. Erlös aus Verkauf von Miteigentumsanteil an Hausgrundstück  Leitsatz (amtlich) Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO ...

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