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Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen

Barbara Rotter
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Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Betreuungsunterhalt zu gewähren ist. Dabei ging es insbesondere darum, ob der Wunsch der persönlichen Betreuung hinter der kindgerechten zeitlichen Betreuungsmöglichkeit zurückzustehen hat sowie um den Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Jahre 1990 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren drei in den Jahren 1992, 1993 und 1997 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Antragstellerin lebten. Die Eheleute trennten sich im Jahre 2004. Die Ehe wurde im Februar 2008 geschieden.

Beide Parteien waren Ärzte. Beide hatten bei Eheschließung ihr Medizinstudium beendet und im Zeitpunkt der Geburt ihres ersten Sohnes jeweils ihr "AiP" (Arzt im Praktikum) absolviert. Nach der Geburt des ersten Kindes pausierte die Antragstellerin sechs Monate, um anschließend halbtags ihre Tätigkeit als Ärztin wieder aufzunehmen. Auch nach der Geburt des zweiten Sohnes setzte sie sechs Monate aus und arbeitete danach mit einer Drittelstelle weiter. Nach der Geburt des dritten Sohnes arbeitete sie zunächst vertretungsweise und ab 2001 mit einer Drittelstelle. Seit Oktober 2006 war die Antragstellerin halbtags tätig und absolvierte ihre Facharztausbildung. Der Antragsgegner war als leitender Arzt tätig.

Das FamG hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.183,00 EUR als Elementarunterhalt zzgl. 349,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt monatlich zu zahlen.

Auf die hiergegen von ihm eingelegte Berufung wurde die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners auf 289,25 EUR Elementarunterhalt und 73,78 EUR Altersvorsorgeunterhalt reduziert und die Berufu...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Betreuungsunterhalt. Kindbezogene Gründe. Elternbezogene Gründe. Bemessung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten. Kein pauschaler Abzug eines Betreuungsbonus  Leitsatz (amtlich) a) Der Anspruch auf ...

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