Leitsatz
Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration. Diese Kosten können auch dann gemäß § 559 Abs. 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchführt und der Vermieter ihm die Aufwendungen gemäß § 554 Abs. 4 BGB erstattet hat.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
BGB § 559 Abs. 1
Kommentar
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses kündigte seinen Mietern den Einbau von Zwischenwasserzählern und eine damit verbundene Mieterhöhung von 2,28 EUR monatlich an. Einer der Mieter wies darauf hin, dass durch diese Maßnahme eine Neutapezierung der erst kürzlich renovierten Küche erforderlich werde. Der Mieter erklärte sich bereit, diese Arbeit selbst durchzuführen, falls der Vermieter einen hierzu erforderlichen Vorschuss von 144,30 EUR bezahle. Damit war der Vermieter einverstanden; er wies zugleich darauf hin, dass die Neutapezierung zu den umlagefähigen Modernisierungskosten zählt und dass sich deshalb die modernisierungsbedingte Kostenumlage auf 3,67 EUR erhöht.
Nach dem erfolgten Einbau der Zwischenwasserzähler hat der Vermieter gegenüber dem Mieter eine Mieterhöhung von 2,79 EUR geltend gemacht. Hierin ist ein Betrag von 1,32 EUR für die Tapezierung enthalten. Die Zahlung dieses Teilbetrags hat der Mieter verweigert. Das Berufungsgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen.
Der BGH hat zugunsten des Vermieters entschieden. Hat der Vermieter eine bauliche Maßnahme zur Einsparung von Wasser durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 % "der für die Wohnung aufgewendeten Kosten" erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB). Zu den wassersparenden Maßnahmen zählt auch die Installation von Zwischenwasserzählern, weil die Mieter hierdurch zum sparsamen Umgang mit Wasse...