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Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) bei Umgangsverweigerung durch den betreuenden Elternteil

Barbara Rotter
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Leitsatz

Nicht miteinander verheiratet gewesene Eltern stritten sich um den Umgang des Vaters mit dem im Jahre 2002 geborenen gemeinsamen Sohn. Zurzeit der Geburt des Kindes hatten die Eltern zusammengelebt. Sie trennten sich Ende 2002. Das Kind lebte bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht ausübte.

Mit Beschluss aus dem Monat Dezember 2004 hatte das FamG dem Vater einen 14-tägigen betreuten Umgang zugesprochen und die Termine für ein halbes Jahr sowie deren Modalitäten im Voraus festgelegt. Gleichwohl ließ die Mutter Kontakte des Vaters mit dem Sohn nicht zu.

Daraufhin begehrte der Vater in einem Verfahren vor dem FamG die Anordnung von Maßnahmen gem. § 1666 BGB zur Sicherstellung seines Umgangsrechts. Die Mutter hat sich dem Begehren des Vaters widersetzt. Das FamG hat den Antrag des Vaters mit Beschluss aus dem Monat Februar 2006 zurückgewiesen und von Amts wegen den Umgang des Vaters mit seinem Sohn für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen.

Hiergegen wandte sich der Vater mit der Beschwerde, die in der Sache zum Erfolg führte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG lagen Voraussetzungen für einen auch nur vorübergehenden Ausschluss des Umgangs des Kindes mit seinem Vater nicht vor. Seinem Antrag entsprechend seien vielmehr Maßnahmen zur Sicherung des ihm zustehenden Umgangsrechts anzuordnen. Darüber hinaus bestehe Veranlassung, die bestehende Umgangsregelung zu modifizieren.

Das OLG verwies in seiner Entscheidung auf das Recht des Kindes nach § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen abwesenden Elternteil. Das Kind benötige zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationsperson, gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson, w...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) bei Umgangsverweigerung durch den betreuenden Elternteil  Leitsatz (amtlich) Beispiel einer Umgangsregelung nebst Anordnung von Ergänzungspflegschaft ...

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