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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.06.2024 - 20 U 100/23

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 57/20)

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juli 2023 verkündete Teil-Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 14c O 57/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

1. Es wird festgestellt, dass der gegen die ehemalige Beklagte gerichtete Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu Ziffer 1. (2) erledigt ist.

2. Der Rechtsstreit bleibt hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffern 3. und 4. unterbrochen, soweit sie Handlungen betreffen, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben; ebenfalls unterbrochen bleibt der Rechtsstreit in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 5.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A) Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Teil-Urteils Bezug genommen.

Mit diesem hat das Landgericht unter Abweisung der Klage "im Übrigen" die teilweise Erledigung des Rechtsstreits festgestellt und den Beklagten verurteilt,

1. die nachfolgend dargestellten Waren, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. im Eigentum des Beklagten stehen, zu vernichten oder nach Wahl des Beklagten an einen von ihm zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Ver...

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