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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.1996 - 8 (4) TaBV 38/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mobbing als Schulungsthema gem. § 37 Abs. 6 BetrVG

Leitsatz (amtlich)

Gem. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung, daß der Betriebsrat die zu vermittelnden Kenntnisse gegenwärtig benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.

Ist der Themenplan einer Schulung unter dem Begriff „Mobbing” so weit gefaßt, daß er die Konturen eines Spezialthemas verliert und daß nicht die rechtlichen Probleme, sondern tatsächliche Abläufe deren Entstehung und deren Bewältigung behandelt werden, dann ist eine solche Schulung für den Betriebsrat sinnvoll wegen der von ihm anzustrebenden Schlichtungsfunktion.

Notwendig i. S. von § 37 Abs. 6 BetrVG kann die Schulung aber nur dann sein, wenn ein konkreter Anlaß in Form von „Mobbing” vorhanden oder sicher zu erwarten ist. Die speziellen mit der Umstellung von Arbeits- und Entlohnungssystemen verbundenen Probleme können ebenso spezielle Schulungen i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG rechtfertigen, nicht aber eine Schulung, die sich wie „Mobbing” (laut Themenplan) auf die ganze Breite möglicher persönlicher Konflikte im Arbeitsleben bezieht.

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 23.05.1995; Aktenzeichen 1 BV 10/95)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.01.1997; Aktenzeichen 7 ABR 14/96)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.05.1995 – 1 BV 10/95 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin macht den Ersatz von Schulungskosten für ein von ihr veranstaltetes Seminar mit dem Thema „Mobbing” geltend.

An diesem Seminar nahm der ehemalige Vorsitzende des Beteiligten zu 3) (Vorsitzende...

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