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LAG München Beschluss vom 11.04.2012 - 11 TaBV 18/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchenrechtsweg für Streit um Aussetzung einer Abmahnung gegenüber einer schwerbehinderten Mitarbeiterin im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder

Leitsatz (amtlich)

Keine Zuständigkeit der weltlichen Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung eines kirchlichen Krankenhauses.

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß Art. 140 GG mit Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes; den Religionsgemeinschaften ist infolge dieser verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen das Recht gewährleistet, mitarbeitervertretungsrechtliche Fragen eigenständig zu regeln und somit selbst darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Beschäftigten und ihre Vertretungsorgane in Angelegenheiten des Betriebes, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen.

2. Regelungen über die Mitbestimmung gehören dabei zum Organisationsrecht, das der Selbstgestaltungsmacht der Kirchen unterliegt; im Rahmen dieses Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts haben die Religionsgemeinschaften nicht nur die Befugnis zur eigenständigen Rechtsetzung und Verwaltung im Bereich der eigenen Angelegenheiten sondern auch die Kompetenz zur selbstständigen Kontrolle des selbst gesetzten Rechts durch die kircheneigenen Gerichte.

3. Die Schwerbehindertenvertretung ist eine Vertretung der Beschäftigten, die wie der Betriebsrat oder der Personalrat Interessen einer bestimmten Gruppe, nämlich der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmen und insoweit Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte hat; begehrt die Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung die Aussetzung der Erteilung einer Abmahnung und geht es dabei auch um die ...

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