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Hessisches LAG Beschluss vom 06.12.2007 - 9 TaBV 153/07

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keine Angaben zur Rechtskraft

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Wahlvorstand. Beratungskosten. Schulungskosten. Anwaltsvergütung. Beschlussfassung

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Freistellung von einer Vergütungsforderung für eine anwaltliche Rechtsberatung des Wahlvorstandes setzt eine vorherige Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG voraus.

Die Beauftragung für die Durchführung einer allgemeinen Schulung des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren wird von einer Beschlussfassung, einen Anwalt mit der Beratung des Wahlvorstandes zu beauftragen, nicht gedeckt.

Normenkette

BetrVG § 20 Abs. 3; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 80 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.04.2007; Aktenzeichen 9 BV 481/06)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.11.2009; Aktenzeichen 7 ABR 26/08)

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich des Widerantrages der Beteiligten zu 2) in Höhe eines Betrages von 2.730,84 EUR (in Worten: Zweitausendsiebenhundertdreißig und 84/100 Euro) in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2007 – 9 BV 481/06 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beteiligten zu 2) Zinsen nur bis zum 05. Dezember 2007 zugesprochen werden.

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde wegen des erstinstanzlich abgewiesenen Antrages auf Zahlung von 990,63 EUR (in Worten: Neunhundertneunzig und 63/100 Euro) nebst Zinsen wird die Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu 1) zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl entstanden sind.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Rechtsanwalt in einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, die...

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