Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 01.10.2024 - B 4 SF 4/24 S

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Negativer Kompetenzkonflikt. Zuständigkeitsbestimmung. Durchbrechung der Bindungswirkung. Unvertretbarkeit. Willkür

Leitsatz (redaktionell)

1. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht.

2. Dabei kommt es darauf an, ob die vom untergeordneten Gericht vertretene Rechtsauffassung noch vertretbar ist; Unvertretbarkeit und damit Willkür im hiesigen Sinne liegt (erst) vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grunds entbehrt, sodass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt.

3. Objektiv willkürlich ist eine Entscheidung etwa dann, wenn das Gericht eine einschlägige Norm nicht angewendet hat; dies wäre auch dann der Fall, falls dem Gericht lediglich versehentlich ein nachvollziehbarer Fehler unterlaufen ist.

4. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist; dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten.

Normenkette

SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 98 S. 1; SGG § 99; SGG § 153 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 02.01.2024; Aktenzeichen S 6 R 1/24)

LSG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 07.08.2024; Aktenzeichen L 22 R 511/23)

Tenor

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG ("negativer Kompetenzkonflikt") durch das BSG liegen vor. Zwar sind nach § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 3 GVG rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat aber zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Dies ist vorliegend der Fall. Das LSG Berlin-Brandenburg konnte von einem eigenen Verweisungsbeschluss absehen und von seiner Unzuständigkeit ausgehend unmittelbar das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen (vgl BSG vom 27.5.2004 - B 7 SF 6/04 S - SozR 4-1500 § 57a Nr 2 RdNr 8; zuletzt BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 1 ) .

2. Zuständig ist das LSG Berlin-Brandenburg. Die Verweisung durch das SG München an das LSG Berlin-Brandenburg ist für dieses bindend.

a) Das Gesetz schreibt in § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 3 GVG vor, dass eine Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht ( BSG vom 5.1.2017 - B 4 SF 40/16 S - juris RdNr 4 mwN; BSG vom 25.11.2019 - B 11 SF 10/19 S - juris RdNr 5 ; zuletzt - auch zum Folgenden - BSG vom 14.6.2023 - B 11 SF 5/23 S - juris RdNr 2 ; BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 2 ) . Eine - aus Sicht des übergeordneten Gerichts - fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob das übergeordnete Gericht die gleiche Rechtsauffassung vertreten würde, sondern ob die vom untergeordneten Gericht vertretene Rechtsauffassung noch vertretbar ist. Unvertretbarkeit und damit Willkür im hiesigen Sinne liegt (erst) vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grunds entbehrt, sodass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (stRspr; vgl nur BSG vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - juris RdNr 9 ; BSG vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - juris RdNr 7 ; BSG vom 23.4.2018 - B 11 SF 4/18 S - juris RdNr 6 ; BSG vom 25.11.2019 - B 11 SF 10/19 S - juris RdNr 5 ) . Ist eine Entscheidung derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, ist sie objektiv willkürlich ( BVerfG vom 7.4.1981 - 2 BvR 911/80 - BVerfGE 57, 39 ≪42≫ - juris RdNr 10; BVerfG ≪Kammer≫ vom 9.3.2020 - 2 BvR 103/20 - juris RdNr 64) . Maßgeblich ist, ob die Entscheidung im Ergebnis objektiv vertretbar ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫ vom 3.3.2015 - 1 BvR 3271/14 - juris RdNr 13 f; BVerfG ≪Kammer≫ vom 10.3.2022 - 1 BvR 484/22 - juris RdNr 10; BVerfG ≪Kammer≫ vom 18.7.2023 - 1 BvR 600/19 - juris RdNr 31; BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 2 ) . Auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an ( BVerfG vom 7.4.1981 - 2 BvR 911/80 - BVerfGE 57, 39 ≪42≫ - juris RdNr 10; BVerfG ≪Kammer≫ vom 9.3.2020 - 2 BvR 103/20 - juris RdNr 64 mwN; BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 2 ) .

Objektiv willkürlich ist eine Entscheidung etwa dann, wenn das Gericht eine einschlägige Norm nicht angewendet hat (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ≪203≫ - juris RdNr 49; BVerfG ≪Kammer≫ vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 43 mwN) . Dies wäre auch dann der Fall, falls dem Gericht lediglich versehentlich ein nachvollziehbarer Fehler unterlaufen ist ( BSG vom 14.6.2023 - B 11 SF 5/23 S - juris RdNr 3 ; BSG vom 8.12.2023 - B 11 SF 8/23 S - juris RdNr 3 ).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Verweisungsbeschluss des SG München nicht willkürlich. Das SG München ist zum einen davon ausgegangen, dass es örtlich nicht zuständig ist, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Berlin habe. Dies ist - hiervon geht auch das vorlegende LSG Berlin-Brandenburg aus - jedenfalls nicht willkürlich, sondern trifft ausweislich der vom Kläger in seiner Klageschrift als Wohnadresse angegebenen Anschrift zu. Gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist örtlich zuständig das SG, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Das SG München ist zum anderen davon ausgegangen, dass das SG Berlin nicht mehr "funktionell" (gemeint: instanziell) zuständig sei und hat den Rechtsstreit sogleich an das LSG Berlin-Brandenburg verwiesen, weil dort ein Berufungsverfahren gegen eine Entscheidung des SG Berlin anhängig sei, auf die sich die neue Klage beziehe. Angesichts der Nähe des Streitgegenstandes der neuen Klage, mit der der Kläger einen höheren Zinsanspruch gegen die Beklagte aufgrund einer Rentennachzahlung geltend macht, zu der vom SG Berlin bereits entschiedenen und nun im Berufungsverfahren beim LSG Berlin-Brandenburg anhängigen Klage, die ebenfalls die Rentennachzahlung betrifft, erscheint es nicht unvertretbar, hierin eine Klageänderung iS des § 99 SGG zu sehen, die auch noch im Berufungsverfahren möglich ist ( § 153 Abs 1 SGG ; vgl - unter Aufgabe früherer Senatsrechtsprechung - auch BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - juris RdNr 50 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) . Ob der Senat diese Annahme selbst vertreten würde, bedarf hier keiner Entscheidung. Die dargelegte Auffassung entbehrt jedenfalls nicht jeden sachlichen Grunds, weshalb der Beschluss des SG München im Ergebnis nicht willkürlich ist. Nicht willkürlich ist auch die Entscheidung des SG München, zugleich wegen örtlicher und instanzieller Zuständigkeit zu verweisen, auch wenn es nahe gelegen hätte, nur eine Verweisung wegen örtlicher Zuständigkeit auszusprechen, sodass die Klärung der instanziellen Zuständigkeit innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit der Länder Berlin und Brandenburg hätte erfolgen können (vgl BSG vom 9.3.2023 - B 11 SF 2/23 S - juris RdNr 4 ) .

Fuchsloch

Harich

Mecke

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16650938

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    6
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    3
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.4.4 Bruchteil eines Mitunternehmeranteils
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 23 Steuersatz
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 38a Gliederung des Ei ... / 4 Anpassungen im Bereich des verwendbaren Eigenkapitals
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei S ... / a) Persönlicher Umfang der Sperrwirkung
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Umbuchung
    1
  • Roscher, GrStG § 31 Nachentrichtung der Steuer / 1.1 Regelungsgegenstand
    1
  • Roscher, GrStG § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsmin ... / 3 Erlass bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (Abs. 2)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 Wohnsitz / 1.2 Tatsächliche Gestaltung
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28 Zuständigkeitsstreit / 1.1 Inhalt und Bedeutung
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Kommentar: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Bild: Haufe Shop

Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet bieten die beiden Bände eine verlässliche Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Viele Beispiele und Übersichten geben einen umfassenden Zugriff auf die komplexe Gesetzesmaterie.


Sozialgerichtsgesetz / § 98 [Zuständigkeit]
Sozialgerichtsgesetz / § 98 [Zuständigkeit]

1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren